AGB:

 

Werbeagentur Stoodio, Anna Choynowska, Warszawska 12, 72-346 Pobierowo
Fon: +49(0)1702009797, E-Mail: info@stoodio.de

Grundlage jeglicher Geschäftsbeziehung bilden unsere AGB:

(Stand 01/2016)


§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Firma STOODIO, Inhaber: Anna Choynowska (nachfolgend „STOODIO“ genannt) ist in der Werbebranche tätig, verfügt über vielfältige geschäftliche Kontakte und beschäftigt sich mit Organisation, Koordination und Vermittlung von Leistungen in den Bereichen: Werbung, Unternehmenskommunikation und Medien.
(2) STOODIO erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
(3) Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Geschäftspartners erkennt STOODIO nicht an, es sei denn, STOODIO hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn STOODIO in Kenntnis entgegenstehender AGB des Geschäftspartners Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5) STOODIO ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen, auch durch Veröffentlichung im Internet auf den Seiten von STOODIO (www.stoodio.de/agb.htm). Widerspricht der Geschäftspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der Änderungsmeldung, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigungen wirksam.

 

§ 2 – Vertragsabschluss/-inhalt/-laufzeit/-beendigung
(1) Der Vertrag mit dem Geschäftspartner kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrags/Vertrags nach Eingang der Angebotsbestätigung durch STOODIO zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebots durch den Geschäftspartner gelten als neues Angebot. Die Angebote von STOODIO sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 4 Wochen nach Abgabedatum. Der Geschäftspartner ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang bei STOODIO gebunden. Aufträge des Geschäftspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch STOODIO als angenommen, sofern STOODIO nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
(2) Die Übernahme einer Garantie durch STOODIO bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
(3) Die Auftragserteilung an Dritte und dessen Abwicklung erfolgt durch STOODIO im Namen und auf Rechnung des Geschäftspartners, wozu STOODIO ausdrücklich vom Geschäftspartner bevollmächtigt ist.
(4) Soweit für periodische Arbeiten nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen vorliegen, gilt als gewerbeüblich Folgendes: regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein Endtermin vereinbart
wurden, können nur unter Einhaltung von einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Liegt der durchschnittliche Rechnungsbetrag unter 500 Euro im Monat, so reduziert sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende.
(5) Werden mündliche oder fernmündliche Absprachen (inkl. solche per elektronischen Medien, wie z. B. Fax, Internet, E-Mail usw.) vereinbart, gelten diese verbindlich, wenn nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Vereinbarung, eine Partei dieser Absprache schriftlich widerspricht.
(6) Alle Leistungen (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen und Farbausdrucke) sind vom Geschäftspartner zu überprüfen und binnen drei Arbeitstagen abzunehmen. Werden die Leistungen vom Geschäftspartner nicht innerhalb von drei Tagen moniert, so gelten sie im Zweifel als genehmigt und abgenommen.
(7) Soweit Rücktritt bzw. Kündigung gesetzlich oder nach dem Vertrag zulässig sind, bedürfen sie der Schriftform.

 

§ 3 – Lieferungs- und Leistungspflichten
(1) Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht für STOODIO Gestaltungsfreiheit. Dem Geschäftspartner wird ein Entwurf für die Gestaltung vorgelegt. Sofern ihm dieser nicht zusagt, hat er Anspruch auf Erstellung von maximal zwei weiteren Entwürfen. Sagt auch der dritte Entwurf dem Geschäftspartner nicht zu, kann er vom Auftrag gegen ein einmaliges Abschlagshonorar von 50% der Gesamthonorarsumme zuzüglich Mehrwertsteuer zurücktreten. Nutzungsrechte an den entwickelten Entwürfen im Sinne der §§ 31 ff. Urhebergesetz stehen dem Geschäftspartner dann nicht zu. Will der Geschäftspartner nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern wünscht er die Erstellung weiteren Entwürfe, so hat er für jeden Entwurf die entstehenden Kosten zu tragen, welche von den Parteien jeweils neu zu vereinbaren sind.
(2) STOODIO erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von STOODIO bestätigt worden sind. Bei schriftlich erteilten Aufträgen bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem STOODIO oder über STOODIO beauftragte Dritte durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliches Eingreifen o. Ä.) und durch die STOODIO daran gehindert ist, die Leistung termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem STOODIO auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners wartet, die für die Leistung erforderlich ist. STOODIO wird den Geschäftspartner über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.
(3) Überschreitet STOODIO verbindliche Liefer- oder Leistungstermine, so obliegt es dem Geschäftspartner, STOODIO schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Leistungserbringung zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder eine der Beeinträchtigung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz verlangen kann. Sofern STOODIO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Geschäftspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Soweit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zu vorzeitiger Kündigung. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(4) Wurde der Versand von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen von STOODIO vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung mit Übergabe der Liefergegenstände an das Beförderungsunternehmen auf den Geschäftspartner über. Bei Lieferung durch STOODIO geht die Gefahr mit der Ablieferung auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(5) STOODIO verwahrt alle ihr überlassenen oder von ihr angefertigten Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung des Endproduktes, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filme, Fotos und Reinzeichnungen über einen angemessenen Zeitraum mit der angemessenen Sorgfalt. Ein Anspruch des Geschäftspartners auf Verwahrung besteht nicht, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Für Beschädigungen haftet STOODIO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorbenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Geschäftspartner die Versicherung selbst zu besorgen.
(6) STOODIO ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Geschäftspartner, dass STOODIO ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat STOODIO dem Geschäftspartner Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von STOODIO verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Geschäftspartner. STOODIO haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von STOODIO ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Geschäftspartners entstehen. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Geschäftspartners.
(7) STOODIO steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu Werbezwecken von STOODIO zu. In der Regel sind dies 5 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren zu vereinbaren.

 

§ 4 – Treuebindung
(1) Treuebindung gegenüber dem Geschäftspartner verpflichtet STOODIO zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Geschäftspartners zutreffende und ausreichende Beratung. Dies betrifft insbesondere die Budgetierung von Einzelmaßnahmen, die Medienauswahl und die Hinzuziehung von dritten Unternehmen oder Personen. STOODIO ist verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Geschäftspartner abzustimmen und ihm Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Sie überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller verabschiedeten Maßnahmen. Es steht im Ermessen von STOODIO, für die Ausführung der Leistungen ihr für geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
(2) Sofern der Geschäftspartner sich in dieser Beziehung ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl allein durch STOODIO.

 

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners
(1) Der Geschäftspartner fördert die Durchführung des Vertrages, indem er die vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere die vor Erstellung der Lieferungen und Leistungen durch STOODIO innerhalb der Leistungsfristen notwendigen Prüfungen und Genehmigungen von Konzepten, Überreichungen von Texten, Vorlagen etc.) innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erfüllt.
(2) Kommt der Geschäftspartner dieser Pflicht auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch STOODIO nicht nach, ist STOODIO nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und als Schadensersatz – je nach Art der Preisvereinbarung – entweder ein dem Stadium der Entwicklung des Auftrages entsprechenden Anteil des Pauschalpreises, mindestens aber 2/3 ihrer vereinbarten Vergütung oder nach der Wahl von STOODIO den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen. Ist ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur fristlosen Kündigung. Als Schadensersatz kann STOODIO dann den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen.

 

§ 6 – Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für die Leistungen von STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen Dritten wird im Angebot bzw. im Auftrag festgelegt. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zwischenzeitliche Preissteigerungen durch Lohnerhöhung oder Materialpreissteigerungen in den verarbeitenden Zulieferbetrieben werden von STOODIO an den Geschäftspartner weitergegeben. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von STOODIO schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der Geschäftspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Geschäftspartner genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war sowie nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Geschäftspartners einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Geschäftspartner gesondert berechnet.
(2) STOODIO ist berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in Geschäftspartnernamen als Vermittler zu bestellen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von STOODIO in Interesse des Geschäftspartners abgeschlossen werden, ist der Geschäftspartner verpflichtet, STOODIO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
(3) Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um Inklusivpreise handelt. Die Preise von STOODIO gelten ab Hamburg. Sie schließen – falls eine Versendung notwendig oder vereinbart werden sollte – Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(4) Das erste Drittel der Auftragssumme ist jeweils bei Auftragserteilung fällig, das zweite Drittel darf STOODIO bei Fertigstellung von 50% der Arbeiten fällig stellen. Restzahlung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung. Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner das Eigentum von STOODIO bzw. das Eigentum den von dieser herangezogenen Dritten. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
(5) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen Dritten mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Geschäftspartner erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Geschäftspartner dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar). Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Abzüge und Muster können berechnet werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. STOODIO arbeitet in keinem Fall unentgeltlich, auch nicht, wenn die Entwürfe oder Beratung durch den Geschäftspartner nicht genutzt werden. Wurde kein Honorar vereinbart, so werden die Leistungen nach Aufwand gemäß der derzeit gültigen Preisliste von STOODIO berechnet. Soweit keine Preisliste vorliegt, bestimmt STOODIO die Vergütung nach billigem Ermessen. Erhält STOODIO nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen Dritten, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von STOODIO; der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von STOODIO nicht zulässig. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von STOODIO gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist STOODIO berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
(6) Kommt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Geschäftspartners nicht zur Durchführung, so können, soweit nicht der Geschäftspartner einen geringeren Schaden nachweist, 15% des Gewinnausfalls berechnet werden. Darüber hinaus bleibt STOODIO unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vertragsmäßig zu vergüten.
(7) Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält STOODIO ein Honorar in der Höhe von, soweit nicht anders vereinbart, 15%. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden vom Geschäftspartner gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von STOODIO, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versand-, Recherche-, Castingkosten oder Reisen). Werden im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote von Dritten eingeholt, jedoch der Auftrag vom Geschäftspartner anderweitig vergeben, so werden die Leistungen der Angebotseinholung nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(8) Der Geschäftspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der Geschäftspartner nicht ausüben.
(9) Gerät der Geschäftspartner mit einer Zahlung in Verzug, ist STOODIO berechtigt, unbeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen, mindestens jedoch 10%.

 

§ 7 – Urheberrechte, Nutzungsrechte, Zeichnungsrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
(2) Der Geschäftspartner erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte etc.) an Vorlagen und Texten, die er STOODIO übergibt, zu besitzen. Der Geschäftspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Geschäftspartner hat STOODIO von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
(3) Sofern STOODIO die Aufträge nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen erstellt, sondern vom Geschäftspartner gelieferte Vorlagen verwendet, wird STOODIO, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das Recht eingeräumt, die Vorlagen zu verwenden. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht ein, an den Vorlagen solche Veränderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen geboten oder unter Berücksichtigung der Erfordernisse wünschenswert sind; hierzu zählt auch das Recht, an den Vorlagen solche Veränderungen vorzunehmen, die für eine Verwendung der Vorlage erforderlich sind. Der Geschäftspartner sichert zu, dass er zur Einräumung der vorgezeichneten Rechte vom dem/den Urheber/n gemäß §§ 31 ff. Urhebergesetz ermächtigt worden ist. Werden durch die Nutzung der Vorlagen Rechte Dritter verletzt und wird STOODIO deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, übernimmt der Geschäftspartner die Verpflichtung, STOODIO von jedem ihm aus der Verletzung von Rechten Dritter erwachsenden Schaden freizustellen. Der Schaden umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Geschäftspartner verantwortlich.
(4) STOODIO versichert, die von ihr erstellten Leistungen nach besten Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung von Rechten Dritter erstellt zu haben, also ohne in unzulässiger Weise das geistige Eigentum Dritter zu nutzen bzw. wettbewerbsrechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine entsprechende Gewährleistung übernimmt STOODIO hierfür nicht, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen. STOODIO veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners; die damit verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner zu tragen.
(5) Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen Dritten als geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz. Dies sind insbesondere Konzepte, Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos sowie Veranstaltungsideen. Die Nutzungsrechte werden, wenn nicht anders geregelt, stets für den im Angebot und Auftrag vorgesehenen Umfang (Vertriebsgebiet, Auflage, Dauer etc.) und ausschließlich an den Geschäftspartner übertragen. Werden im Rahmen von Präsentationen vorgelegte Arbeiten voll bezahlt, so gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte auf den Geschäftspartner über. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens STOODIO nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die im Angebots- und/oder Präsentations-Stadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in
abgewandelter Form oder durch Dritte.
(6) Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt werden mussten, insbesondere Illustrationen, Layouts, Grafiken, Fotos usw. verbleiben im Eigentum von STOODIO. In der Regel gehen lediglich die Nutzungsrechte auf den Geschäftspartner über. Ein Überlassen der Originale ist im Einzelfall gegen Entgelt möglich. STOODIO ist berechtigt, die Vorlagen, Materialien u. ä., die allgemein für jedermann zugänglich sind, auch im Rahmen von anderen Aufträgen zu verwenden, ohne dass der Geschäftspartner, in dessen Auftrag diese Vorlagen ursprünglich erstellt worden waren, hiergegen Einwände erheben kann.
(7) STOODIO hat das Recht, alle von ihr entworfenen Produkte, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und Sitz der Firma in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den oben genannten Angaben zu versehen. STOODIO bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(8) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

 

§ 8 – Mängelansprüche
(1) STOODIO haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr selbst erbrachten Leistungen. Im Übrigen tritt STOODIO Ansprüche wegen Mängeln von Drittfirmen übernommenen Leistungen an den Geschäftspartner ab.
(2) STOODIO haftet nicht für die Richtigkeit aller STOODIO überlassenen Textangaben, Fotos und Illustrationen und deren Nutzung. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Geschäftspartners sowie fernmündlich durchgegebene Korrekturen übernimmt STOODIO keine Haftung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist das Manuskript maßgebend. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Geschäftspartner. Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstigen Manuskripten geht mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion auf den Geschäftspartner über. Delegiert der Geschäftspartner im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an STOODIO, stellt er sie von der Haftung frei. Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringe Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
(3) Der Geschäftspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
(4) Mängelansprüche durch den Geschäftspartner müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von einem Jahr nach Empfang der Ware gegenüber STOODIO geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Geschäftspartner seine Gewährleistungsrechte. Die Beweislastumkehr gemäß BGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Geschäftspartner zu beweisen.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Geschäftspartner kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, welche, mindestens aber drei Wochen beträgt. Ist die Nachfrist erfolglos abgelaufen, schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, verweigert STOODIO die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für eine der Parteien unzumutbar, so hat der Geschäftspartner das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten, nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erstattung seiner vergeblichen Aufwendungen geltend zu machen. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STOODIO beruhen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Geschäftspartner kann daneben ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn STOODIO die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht mangelfrei bewirkt und der Geschäftspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Jegliche Mängelansprüche entfallen, wenn der Geschäftspartner Korrekturen ohne Einschaltung von STOODIO selbst durchführt.
(7) Die genannten Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des Produktes bei dem Geschäftspartner.

 

§ 9 – Haftung
(1) STOODIO haftet nur dann für Schäden, wenn STOODIO, ihre Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von STOODIO zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung von STOODIO auf den Schaden beschränkt, der für STOODIO bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war. Sämtliche Ersatzansprüche des Geschäftspartners gegen STOODIO, gleich, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, sind der Höhe nach auf höchstens den einfachen Wert des jeweiligen Auftragswertes, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr beschränkt. Soweit STOODIO auf Veranlassung des Geschäftspartners/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Delegiert der Geschäftspartner/Verwerter die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an STOODIO, stellt er damit STOODIO von der Haftung frei. Die Haftung für Schäden aus Verzug und anfänglicher Unmöglichkeit ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung,
(2) STOODIO wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Geschäftspartner rechtzeitig auf die für STOODIO erkennbaren gewichtigen Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei denen von STOODIO vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Geschäftspartner selbst verantwortlich. Er wird eine von STOODIO vorgeschlagene/erbrachte Leistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist das Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von STOODIO für Ansprüche, die auf Grund der Leistung von STOODIO gegen den Geschäftspartner erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet STOODIO nicht für Prozess-, -Anwalts- oder Gerichtskosten sowie für Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung der vom STOODIO erbrachten Leistung selbst in Anspruch genommen wird, hält der Geschäftspartner STOODIO schad- und klaglos: der Geschäftspartner hat STOODIO somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Geschäftspartner die Leistung selbst geliefert hat oder ob STOODIO sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat.
(3) Die Haftung von STOODIO wegen Personenschäden, abgegebener Garantien, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

 

§ 10 – Geheimhaltung
(1) Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart sind, sind die Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Geschäftspartner, die bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet. Soweit sie Dritte zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, verpflichten sich diese zu gleicher Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
(2) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Mitarbeiter, die Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht von STOODIO und die Geheimhaltungspflicht zu belehren.

 

§ 11 – Konkurrenzausschluss
(1) STOODIO verpflichtet sich, den Geschäftspartner über ihr bekannte Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen. Mit der Einräumung des Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Geschäftspartner, für die Dauer des Vertrages keine Konkurrenzunternehmen von STOODIO mit Lieferung und Leistung im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, Dritte, die an dem Auftrag zugrunde liegenden Tätigkeiten direkt oder indirekt beteiligt sind, ohne Berücksichtigung der anderen Vertragspartei, entsprechend den Regelungen dieser AGBs, zu Geschäftsbeziehungen anzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1000,00 €, mindestens jedoch 50 % des von ihr jeweils vereinbarten Honorars.

 

§ 12 – In-sich-Geschäfte
(1) STOODIO ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 13 – Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Geschäftspartner kann gegen STOODIO gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von STOODIO an Dritte abtreten und die Rechtsstellung aus mit STOODIO geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung von STOODIO auf Dritte übertragen.
(2) STOODIO hat das Recht, ihre Rechtsstellung aus mit dem Geschäftspartner geschlossenen Verträgen auf andere Unternehmen zu übertragen. Der Geschäftspartner kann der Übertragung widersprechen, wenn durch sie nicht unerhebliche betriebliche Interessen des Geschäftspartners berührt werden.
(3) Der Geschäftspartner darf gegen Ansprüche von STOODIO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(4) Gerät der Geschäftspartner mit Zahlung aus einem mit STOODIO abgeschlossenen Einzelvertrag in Verzug, so kann STOODIO die Erfüllung fälliger Lieferungen oder Leistungen im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehung zum Geschäftspartner verweigern, bis der Verzug beseitigt ist. STOODIO steht an allen vom Geschäftspartner gelieferten Vorlagen, Fotos, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

§ 14 – Besondere Bedingungen für Domains
(1) Sofern der Kunde über den Provider eine Domain registrieren lässt, kommt der Vertag unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle bzw. dem Registrar zu Stande. Der Provider wird hierbei für den Kunden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses tätig. Es gelten daher die maßgeblichen Registrierungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Vergabestelle bzw. des Registrars. Soweit diese im Widerspruch zu den vorliegenden AGB des Providers stehen, haben die jeweiligen Registrierungsbedingungen und Richtlinien Vorrang vor den AGB des Providers.
(2) Die Registrierung von Domains erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Der Provider hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Er übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains zugeteilt (delegiert) werden können und frei von Rechten Dritter sind.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung und Löschung von Domains sowie bei der Änderung von Einträgen in den Datenbanken der Vergabestellen in zumutbarer Weise mitzuwirken.
(4) Der Kunde gewährleistet, dass seine Domains und die darunter abrufbaren Inhalte weder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen noch Rechte Dritter verletzen. Je nach Art der Domain bzw. Zielrichtung der zugehörigen Inhalte sind gleichsam andere nationale Rechtsordnungen zu beachten.
(5) Wird von dritter Seite glaubhaft gemacht, dass Domains oder Inhalte ihre Rechte verletzen, oder gilt ein Rechtsverstoß zur Überzeugung des Providers aufgrund objektiver Umstände als wahrscheinlich, kann dieser die Inhalte vorübergehend sperren und Maßnahmen ergreifen, die betreffende Domain unerreichbar zu machen.
(6) Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain oder der zugehörigen Inhalte beruhen, hat der Kunde den Provider freizustellen.
(7) Verzichtet der Kunde gegenüber der jeweiligen Vergabestelle bzw. dem Registrar auf eine Domain, wird er hierüber den Provider unverzüglich in Kenntnis setzen.
(8) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Provider lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt. Kündigungsaufträge betreffend das Registrierungsverhältnis sind dennoch an den Provider zu richten, da dieser die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Vertragskündigungen, regelmäßig über den Provider an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind.
(9) Die Kündigung des Kunden betreffend das Vertragsverhältnis mit dem Provider bedarf zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsverhältnisses über eine Domain daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit-)gekündigt wird und gelöscht werden kann. Ist der Kunde nicht auch der Domaininhaber, bedarf der Kündigungs- bzw. Löschungsauftrag der schriftlichen Einwilligung des Domaininhabers oder Admin-Cs. Dabei gilt als „schriftlich“ in beiden Fällen die gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1-3 zugelassene Form.
(10) Die Frist zur Erteilung von Domain-Kündigungsaufträgen an den Provider beträgt für alle Domains in Verbindung mit den Top-Level-Domains .de, .at, .com, .net, .org, .biz, .info, .eu sechs Wochen zum Ende der Laufzeit des Registrierungsverhältnisses, für alle anderen Domains drei Monate.
(11) Insofern verspätete Domain-Kündigungsaufträge wird der Provider unverzüglich an die Registrierungsstelle weiterleiten. Klargestellt wird jedoch, dass, falls ein Kündigungsauftrag betreffend den Domain-Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt wird und sich deswegen die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle bzw. dem Registrar verlängert, die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen bleibt.
(12) Kündigt der Kunde zwar das Vertragsverhältnis mit dem Provider, trifft jedoch keine ausdrückliche Verfügung, was mit den über den Provider bislang registrierten Domains zu geschehen hat, bleibt die Vergütungspflicht für die Domains bis auf weiteres ebenfalls bestehen. Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden, die an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse geschickt wird, sich innerhalb angemessener Frist schriftlich (§ 4 Abs. 4 Sätze 1-3) zu den Domains zu erklären, ist der Provider berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden durch den Provider.
(13) Werden Domains vom Kunden nicht spätestens zum Beendigungstermin des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Verwaltung der Domain zwischen dem Kunden und dem Provider in die Verwaltung eines anderen Providers gestellt, ist der Provider berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde zwar im Hinblick auf die Überführung der Domain an einen neuen Provider eine Anweisung erteilt hat, diese aber nicht rechtzeitig umgesetzt wird.

 

§ 15 – Besondere Bedingungen für E-Mail-Dienste
(1) Der Kunde hat in seinen E-Mail-Postfächern eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen abzurufen. Der Provider behält sich vor, für den Kunden eingegangene persönliche Nachrichten zu löschen, soweit sie vom Kunden abgerufen oder weitergeleitet wurden oder nicht binnen drei Monaten nach Eingang auf dem Mailserver von ihm abgerufen wurden. Der Provider behält sich ferner das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind. Weiterhin ist der Provider berechtigt, die Größe eingehender und ausgehender Nachrichten angemessen zu begrenzen.
(2) Der Provider kann aufgrund objektiver Kriterien die an seine Kunden gerichteten E-Mails ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine E-Mail schädliche Software (Viren, Würmer oder Trojaner etc.) enthält, die Absenderinformationen falsch oder verschleiert sind oder es sich um unaufgeforderte oder verschleierte kommerzielle Kommunikation handelt.
(3) Die Versendung von sog. Spam-Mails ist untersagt. Hierunter fällt insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Kunde ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen und die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
(4) Versendet der Kunde Spam-Mails im Sinne des vorstehenden Absatzes, kann der Provider die betreffenden Postfächer des Kunden vorübergehend sperren.

 

§ 16 – Schlussbestimmungen
(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Abänderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Das Schriftlichkeitserfordernis nach diesen AGB wird auch durch Erklärung per Fax gewahrt.
(2) Für die von STOODIO auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich, welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung sowie die Beendigung des Vertrages ist der Sitz der Agentur STOODIO, Anna Choynowska. Die Geschäftsräume von STOODIO gelten für beide Teile als Erfüllungsort.
(4) Sollten Bestimmungen dieser AGBs oder eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGBs nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGBs eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.